Die Klimaklage von zehn Familien ist vom Europäischen Gerichtshof abgewiesen worden. (Bild: (Foto: CAN Europe/N. Rodrigo Sabio/privat)

Der Europäische Gerichtshof hat die Klimaklage von zehn Familien abgewiesen. Diese hatten auf den Schutz ihrer durch den Klimawandel bedrohten Grundrechte gepocht und eine Verschärfung der Klimaziele der EU bis 2030 gefordert. Die Klägerinnen und Kläger seien nicht «individuell betroffen» und deshalb gar nicht klageberechtigt.

Wann ist jemand von einem Ereignis «individuell betroffen»? Um diese Frage kreisten die Überlegungen der Richterinnen und Richter des Europäischen Gerichtshofes, als sie sich in zweiter Instanz mit der Klage von zehn Familien befassten. Diese hatten mit Unterstützung mehrerer Nicht-Regierungs-Organisationen aus Sorge um ihre durch klimawandelbedingte Überschwemmungen, Dürren, Hitzewellen, den Anstieg des Meeresspiegels oder den Wechsel der Jahreszeiten bedrohte Existenz verlangt, dass die Europäische Union ihre Verantwortung für die Emission von Treibhausgasemissionen wahrnehme. Die EU sei ihren Verpflichtungen zur Begrenzung dieser Emissionen nicht nachgekommen, insbesondere in den jüngsten Beschlüssen. Diese seien formell aufzuheben bzw. nur noch solange in Kraft, bis die EU Beschlüsse gefasst habe, die dem «übergeordneten Recht», gemeint sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Begrenzung des Klimawandels, enstprechen. Konkret soll der Treibhausgasausstoss in der EU bis 2030 um mindestens 50 bis 60 % des Niveaus von 1990 sinken. In den aktuellen Beschlüssen ist von 55 % die Rede, allerdings unter Einrechnung von CO2-Senken, namentlich Wäldern, die etwa 9 Prozent der gesamten EU-Treibhausgasemissionen absorbieren – eine Mogelpackung, die das ambitioniert klingende Klimaziel stark relativiert. Allenfalls hätte sich darüber diskutieren lassen, den Zuwachs an Wald anzurechnen. Dieser ist in dem Vierteljahrhundert von 1990 bis 2015 um elf Millionen Hektar gewachsen, knapp sechs Prozent der gesamten Waldfläche. Beim ursprünglichen Ziel von 40 % waren die CO2-Senken noch nicht eingezogen worden. Man darf also davon ausgehen, dass die in der Klage verlangten mindestens 50 Prozent deutlich verfehlt werden.

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit dieser Frage allerdings gar nicht auseinandergesetzt, weil er den klagenden Familien die Klageberechtigung schlicht absprach, weil sie nicht individuell betroffen seien. Wer das verstehen will, muss in einem Urteil aus dem Jahr 1963 nachblättern, als die «Plaumann-Formel» definiert wurde. Danach liegt individuelle Betroffenheit dann vor, «wenn der Rechtsakt den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, in aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den eigentlichen Adressaten». Die Betroffenen müssen demnach anders als alle anderen betroffen sein. In der Begründung räumen die Richter ein, dass jedes Individuum auf die eine oder andere Art und Weise vom Klimawandel betroffen sein könne. Diese Tatsache habe die EU akzeptiert und deshalb Klimaschutzmassnahmen beschlossen. Aus dieser individuell unterschiedlichen Betroffenheit lasse sich aber kein individuelles Klagerecht ableiten, auch wenn die Klägerinnen und Kläger individuell tatsächlich unterschiedlich betroffen seien. Denn gerade weil alle Menschen vom Klimawandel betroffen seien, widerspreche dies dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union definierten Grundsatz, wonach jede natürliche oder juristische Person klageberechtigt sei – und damit im Falle von Klimaklagen alle Personen. Eine Abweichung von der Plaumann-Formel definierten individuellen Betroffenheit sei deshalb unzulässig.

«Mit der Ablehnung der Klagebefugnis entzieht sich das Gericht seiner Verantwortung als Hüter der Grundrechte, das EU-Klimaschutzrecht grundrechtlich und völkerrechtlich zu überprüfen. Es nimmt damit das Paradox in Kauf, dass es umso weniger individuellen Rechtsschutz gibt, je stärker die Schädigung und dementsprechend je mehr Menschen in ihren Grundrechten verletzt werden», kommentiert «Peoples Climate Case», die Dachorganisation der Klägerschaft das Urteil.

Das Verfahren ist mit dem letztinstanzlichen Urteil abgeschlossen. Auf der politischen Bühne ist das letzte Wort allerdings noch nicht gesprochen. Das Europäische Parlament verlangt nämlich eine Reduktion der Klimagasemissionen um 60 Prozent bis 2030. Das letzte Wort dazu hat es allerdings nicht, und die Weigerung der portugiesischen Ratspräsidentschaft, das Thema auch nur auf die Agenda der anstehenden Verhandlungen für ein neues Klimagesetz aufzunehmen, lässt für die Mitte Jahr zu erwartenden Beschlüsse wenig erwarten. Die Klimagerechtigkeit wird weiter auf sich warten lassen.

 

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